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Arbeitnehmer­überlassung

Inhaber einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung

ACHTUNG: Verbindliche Auskünfte an Dritte über das Bestehen einer Erlaubnis dürfen nur durch die für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständigen Agenturen für Arbeit (Kontakt) erteilt werden.
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